Häufige Fragen zur Patientenverfügung.

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Patientenverfügung. Gerne beantworten wir auch jede andere Ihrer Fragen persönlich am Telefon oder per E-Mail.

Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist eine schriftlich abgefasste und handschriftlich unterzeichnete Willenserklärung im Bezug auf medizinische Massnahmen für den Fall von Urteilsunfähigkeit. Die Patientenverfügung von GGG Voluntas entsteht aufgrund einer persönlichen Beratung und beschreibt Ihre individuellen Vorstellungen so konkret wie möglich. Das Verfassen einer Patientenverfügung ist freiwillig – niemand muss eine Patientenverfügung erstellen. Dabei helfen Gespräche mit Angehörigen und Fachpersonen, wie z.B. Ihrem (Haus)-Arzt, Ihrer (Haus)-Ärztin, oder auch einer Beratungsstelle, damit alle offenen Fragen geklärt werden können.

Wann kommt eine Patientenverfügung zum Einsatz?

Eine Patientenverfügung kommt nur zum Einsatz, wenn Entscheide zur medizinischen Behandlung anstehen und man selber seinen Willen dazu nicht mehr äussern kann, d.h. urteilsunfähig ist. Ein festgehaltener Wille kann die Entscheidungsfindung für die vertretungsberechtige Person und das medizinische Behandlungsteam erleichtern und hilft, Sie gemäss Ihrem Willen zu behandeln.

Ich habe noch keine Patientenverfügung. Wie gehe ich vor?

Die Auseinandersetzung mit dem Thema Patientenverfügung ist generell empfehlenswert, wobei berücksichtigt werden sollte, dass dieser Prozess in der Regel Zeit braucht. Diverse Organisationen wie z.B. GGG Voluntas sowie die Hausärztinnen und Hausärzte bieten Beratungen und Unterstützung zur Erstellung einer Patientenverfügung an. Wenn Sie eine Patientenverfügung erstellen möchten, können Sie uns gerne kontaktieren oder hier eine Vorlage herunterladen.

Muss ich wegen Covid-19 eine Patientenverfügung erstellen?

Die Patientenverfügung ist nur für die Situation der Urteilsunfähigkeit gedacht. Zu Beginn einer Covid-19-Erkrankung kann man sich (in der Regel) mitteilen und sagen, wie man behandelt werden möchte. Dennoch kann es sein, dass sich der Gesundheitszustand bei schwerem Verlauf schnell verändert und man seinen Willen vielleicht nicht mehr äussern kann. Daher ist es hilfreich, sich im Voraus Gedanken über seine Behandlung zu machen. Das muss nicht unbedingt in Form einer Patientenverfügung sein, sondern kann z.B. auch im Rahmen eines Gesprächs stattfinden. Wichtig ist, dass Sie Ihren Willen mit Ihren Angehörigen / Nahestehenden und nach Möglichkeit auch mit Ihrem (Haus)-Arzt, Ihrer (Haus)-Ärztin besprechen, damit diese im Falle einer Urteilsunfähigkeit Bescheid wissen

Ich habe eine Patientenverfügung. Muss ich diese im Hinblick auf eine schwer verlaufende Covid-19-Erkrankung ergänzen?

Kommen Sie nach der Prüfung Ihrer Patientenverfügung zum Schluss, dass Sie Ihre Behandlungswünsche für diesen Fall präzisieren möchten? Oder weicht Ihre grundsätzliche Haltung gegenüber lebensverlängernden Massnahmen im Falle einer Covid-19-Erkrankung mit schwerem Verlauf von Ihrer bestehenden Patientenverfügung ab? Für diese Fälle können Sie Ihren Willen als zusätzlichen Hinweis auf Ihrer Patientenverfügung oder auch auf einem Zusatzblatt festhalten. Dieser zusätzliche Hinweis muss datiert und unterschrieben sein und kann Zuhause zusammen mit der Patientenverfügung aufbewahrt werden. Wichtig ist, dass Sie Ihren Willen mit Ihren Angehörigen / Nahestehenden und nach Möglichkeit auch mit Ihrem (Haus)-Arzt, Ihrer (Haus)-Ärztin besprechen. Bei Fragen oder Unsicherheiten beraten wir Sie gerne.

Was umfasst das Beratungsangebot von GGG Voluntas?

Die freiwilligen Beraterinnen und Berater von GGG Voluntas beraten persönlich und umfassend zur Patientenverfügung, auf Wunsch auch zum Antrag auf Ernennung eines Beistandes oder einer Beiständin und zur Bestattungsverfügung. Im Rahmen eines Beratungsgesprächs erstellen sie mit Ihnen Ihre persönlichen Dokumente. Ein persönlicher Ausweis zeigt, wo die Patientenverfügung angefordert werden kann und wir erinnern Sie regelmässig daran, Ihr persönliches Dokument auf dem aktuellen Stand zu halten. Damit die Patientenverfügung jederzeit angefordert werden kann, bietet GGG Voluntas die Hinterlegung bei der MNZ - Stiftung Medizinische Notrufzentrale Basel (MNZ) an.

Was ist ein persönlicher Ausweis?

GGG Voluntas stellt für Sie einen persönlichen Ausweis im Kreditkartenformat aus. Dieser Ausweis gibt Auskunft über die Patientenverfügung und zeigt, wo sie angefordert werden kann.

Was ist mit Hinterlegung gemeint?

GGG Voluntas bietet die Möglichkeit, Ihre Patientenverfügung bei der MNZ – Stiftung Medizinische Notrufzentrale Basel zu hinterlegen. Ihre persönliche Verfügung kann somit jederzeit abgerufen und übermittelt werden.

Wie weiss man, dass eine Patientenverfügung erstellt wurde?

Wenn eine Patientenverfügung erstellt wurde, ist es wichtig, dass diese zu gegebener Zeit rasch greifbar ist und so zum Tragen kommen kann. GGG Voluntas empfiehlt deshalb, Ihren persönlichen Ausweis, welcher über die erstellte Patientenverfügung informiert, am besten bei der Versichertenkarte im Portemonnaie aufzubewahren. Zudem empfiehlt es sich, eine Kopie der Patientenverfügung Ihrem Hausarzt oder behandelnden Arzt sowie Ihrer Vertretungsperson zu übergeben. Auf Wunsch kann GGG Voluntas Ihre Patientenverfügung gegen eine Gebühr bei der MNZ – Stiftung Medizinische Notrufzentrale Basel hinterlegen, damit Ihre Verfügung jederzeit abgerufen und übermittelt werden kann.

Was ist eine Vertretungsperson?

In der Patientenverfügung benennt der Verfasser eine natürliche Person, die im Fall seiner Urteilsunfähigkeit mit dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen bespricht und im Namen des urteilsunfähigen Patienten entscheiden soll. Idealerweise wird auch eine Ersatzperson genannt, für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht verfügbar ist.

Wer darf die urteilsunfähige Person bei medizinischen Massnahmen vertreten?

In erster Linie ist die Person zur Vertretung berechtigt, die in einer Patientenverfügung (oder in einem Vorsorgeauftrag) speziell für medizinische Massnahmen als zuständig bezeichnet worden ist. In zweiter Linie ist es der Beistand/die Beiständin, dem/der die Erwachsenenschutzbehörde die Vertretung bei medizinischen Massnahmen übertragen hat. Anschliessend wird Angehörigen/Nahestehenden der Reihe nach das Recht eingeräumt, die urteilsunfähige Person bei medizinischen Massnahmen zu vertreten.

So erreichen Sie uns

GGG Voluntas
Leimenstrasse 76 (Hinterhaus)
4051 Basel (Schweiz)

+41 61 225 55 25
Dienstag bis Freitag: 9–12 Uhr

info@ggg-voluntas.ch